Improver Club®

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 23. August 2025

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der oQueo Gruppe als Anbieterin des Improver Club® (im Folgenden „Club“ oder „Anbieterin“) und den natürlichen Personen, die eine Mitgliedschaft im Club beantragen oder innehaben (im Folgenden „Mitglied“ bzw. „Mitglieder“).

(2) Diese AGB gelten für sämtliche Bewerbungen um eine Mitgliedschaft, für das Aufnahmeverfahren sowie für die gesamte Dauer einer bestehenden Mitgliedschaft im Improver Club®, jeweils in der zum betreffenden Zeitpunkt auf improver.club veröffentlichten Fassung.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen eines Mitglieds werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Anbieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Mitglieder schließen den Mitgliedschaftsvertrag in Ausübung ihrer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit als Führungskraft bzw. Unternehmer:in ab. Die Bestimmungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) finden auf das Mitgliedschaftsverhältnis daher keine Anwendung.

§ 2 Vertragspartnerin

(1) Anbieterin des Improver Club® ist die oQueo Gruppe, vertreten durch Robert-P. Pelikan, Rehgasse 5, 2514 Möllersdorf, Österreich (im Folgenden „Club-Leitung“).

(2) Improver Club® ist eine für die oQueo Gruppe beim Österreichischen Patentamt eingetragene Marke (Registernummer 308648).

§ 3 Zielgruppe und Mitgliederstruktur

(1) Der Improver Club® richtet sich in erster Linie an Führungskräfte des mittleren und gehobenen Managements (im Folgenden „Kernmitglieder“).

(2) Der Club steht daneben auch Personen offen, die nicht der Kernzielgruppe angehören, jedoch nach Einschätzung der Club-Leitung dem Werteverständnis und Zweck des Clubs entsprechen (im Folgenden „Perspektivmitglieder“).

(3) Die Zuordnung eines Mitglieds zur Kern- oder Perspektivmitgliedschaft erfolgt durch die Club-Leitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens und ist insbesondere für die Beitragshöhe gemäß § 8 maßgeblich.

§ 4 Bewerbungsverfahren

(1) Die Aufnahme in den Improver Club® setzt eine Bewerbung voraus, die per E‑Mail oder über das auf improver.club bereitgestellte Bewerbungsformular eingereicht wird.

(2) Mit der Bewerbung erklärt die bewerbende Person, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.

(3) Die Club-Leitung bzw. ein von ihr eingerichtetes Kuratorium prüft eingehende Bewerbungen und entscheidet nach freiem, sachlich begründetem Ermessen über die Aufnahme. Die Club-Leitung kann im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ein persönliches Gespräch, Referenzen oder ergänzende Unterlagen verlangen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Club besteht nicht. Die Club-Leitung ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen.

(5) Die Club-Leitung kann eine Bewerbung mit einer zeitlich befristeten Probemitgliedschaft beantworten; für Probemitgliedschaften gelten diese AGB entsprechend, soweit im jeweiligen Aufnahmeschreiben nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Zustandekommen und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Entscheidet sich die Club-Leitung für die Aufnahme einer bewerbenden Person, erhält diese eine schriftliche Aufnahmebestätigung (auch in Textform, z. B. per E‑Mail). Die Aufnahmebestätigung stellt ein Angebot der Anbieterin zum Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags dar und enthält insbesondere die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags gemäß § 8 sowie die Zahlungsfrist.

(2) Die bewerbende Person nimmt dieses Angebot durch fristgerechte und vollständige Zahlung der in der Aufnahmebestätigung genannten Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags an.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt nicht bereits mit der Aufnahmebestätigung gemäß Abs. 1, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige erste Mitgliedsbeitrag (Aufnahmegebühr zuzüglich Jahresbeitrag) wertstellungsgleich auf dem in der Aufnahmebestätigung genannten Konto des Improver Club® eingegangen ist.

(4) Erfolgt die vollständige Zahlung nicht innerhalb der in der Aufnahmebestätigung genannten Frist, verfällt das Angebot auf Aufnahme, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Anbieterin bedarf. Die Club-Leitung kann in begründeten Einzelfällen eine Nachfrist einräumen.

(5) Bis zum vollständigen Zahlungseingang gemäß Abs. 3 besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme von Leistungen des Improver Club® im Sinne von § 7.

§ 6 Vertragsdauer und Verlängerung

(1) Die Mitgliedschaft wird, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, für die Dauer eines Beitragsjahres (zwölf Monate ab Beginn der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 3) abgeschlossen.

(2) Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Beitragsjahr, sofern sie nicht von einer der beiden Seiten unter Einhaltung der Frist gemäß § 13 gekündigt wird.

§ 7 Leistungen des Improver Club®

(1) Mitgliedern wird im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bevorzugter bzw. exklusiver Zugang zu folgenden Leistungen gewährt:

(2) Art, Umfang, Häufigkeit und Verfügbarkeit einzelner Leistungen liegen im Ermessen der Club-Leitung und können sich im Zeitverlauf ändern, insbesondere in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl, der Verfügbarkeit von Partnerunternehmen und der Weiterentwicklung des Clubkonzepts. Ein Anspruch eines Mitglieds auf ein bestimmtes, unverändertes Leistungsangebot besteht nicht.

(3) Einzelne Leistungen können mit gesonderten Kosten verbunden sein, die nicht vom Jahresbeitrag umfasst sind; hierauf wird bei Angebot der jeweiligen Leistung hingewiesen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Zahlungsbedingungen

(1) Die Mitgliedschaft im Improver Club® ist kostenpflichtig. Sie umfasst eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen für die Dauer der Mitgliedschaft jährlich zu entrichtenden Jahresbeitrag.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Aufnahmebestätigung gültigen Preisliste der Anbieterin und wird der bewerbenden Person mit der Aufnahmebestätigung gemäß § 5 Abs. 1 verbindlich mitgeteilt. Für Perspektivmitglieder gemäß § 3 Abs. 2 kann eine reduzierte Aufnahmegebühr bzw. ein reduzierter Jahresbeitrag gelten.

(3) Der Jahresbeitrag für die Folgejahre ist jeweils zu Beginn des Beitragsjahres gemäß § 6 im Voraus fällig und wird dem Mitglied rechtzeitig vor Fälligkeit in Textform in Rechnung gestellt.

(4) Die Anbieterin ist berechtigt, die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags mit Wirkung für künftige Beitragsjahre anzupassen. Eine solche Anpassung wird bestehenden Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Ende des laufenden Beitragsjahres in Textform mitgeteilt. Widerspricht ein Mitglied der Anpassung nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung, gilt die Anpassung als angenommen; die Anbieterin weist in der Mitteilung gesondert auf diese Frist und die Rechtsfolge des Schweigens hin. Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs endet die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Beitragsjahres, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(5) Sämtliche Beträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 9 Zahlungsverzug

(1) Zahlt ein Mitglied den Jahresbeitrag für ein Folgejahr trotz Fälligkeit und Mahnung nicht innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen, ist die Anbieterin berechtigt, die Inanspruchnahme von Leistungen des Clubs bis zum vollständigen Zahlungseingang ruhend zu stellen.

(2) Bleibt die Zahlung auch nach fruchtlosem Ablauf einer zweiten, mit Ausschlusswirkung versehenen Nachfrist aus, ist die Anbieterin zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft gemäß § 14 berechtigt.

(3) Gesetzliche Verzugsfolgen, insbesondere Verzugszinsen, bleiben unberührt.

§ 10 Kern- und Perspektivmitgliedschaft

(1) Die Club-Leitung kann eine Perspektivmitgliedschaft nach Ablauf einer angemessenen Frist, frühestens jedoch nach zwölf Monaten, auf Antrag des Mitglieds oder von sich aus in eine Kernmitgliedschaft überführen, sofern das Mitglied die hierfür maßgeblichen Kriterien gemäß § 3 Abs. 1 erfüllt.

(2) Mit dem Wechsel der Mitgliedschaftsart ändert sich die Beitragshöhe gemäß § 8 mit Wirkung zum Beginn des folgenden Beitragsjahres.

§ 11 Verhaltenskodex und Vertraulichkeit

(1) Für sämtliche Formate des Improver Club® gilt sinngemäß die „Chatham-House-Regel“: Inhalte und Erkenntnisse aus dem Austausch innerhalb des Clubs dürfen von Mitgliedern weitergegeben werden, jedoch ohne Zuordnung zu einzelnen Personen oder Aussagen, sofern nicht die betroffene Person selbst der Zuordnung schriftlich zustimmt.

(2) Mitglieder verpflichten sich zu einem wertschätzenden, vertrauensvollen Umgang miteinander und mit Gästen und Vertreter:innen von Partnerunternehmen sowie zum Verzicht auf plumpe, unaufgeforderte Verkaufsansprache innerhalb der Formate des Clubs.

(3) Ein Verstoß gegen Abs. 1 oder Abs. 2 stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 14 dar, der die Anbieterin zur außerordentlichen Kündigung der betroffenen Mitgliedschaft berechtigt.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind verpflichtet, ihre bei der Bewerbung angegebenen Kontakt- und sonstigen Daten während der Dauer der Mitgliedschaft aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich der Club-Leitung mitzuteilen.

(2) Mitglieder nehmen Leistungen von Partnerunternehmen des Clubs (§ 16) in eigener Verantwortung in Anspruch.

(3) Mitglieder sind nicht berechtigt, ihre Mitgliedschaft oder mit ihr verbundene Rechte auf Dritte zu übertragen.

§ 13 Kündigung durch das Mitglied

(1) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Beitragsjahres (§ 6) ausschließlich schriftlich auf postalischem Weg gegenüber der Club-Leitung kündigen. Kündigungen per E‑Mail werden nicht akzeptiert (u. a. aufgrund des Risikos einer Filterung durch Spam-Filter oder vergleichbarer technischer Zustellhindernisse).

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 14 Kündigung und Ausschluss durch den Club

(1) Die Club-Leitung kann eine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen bzw. das Mitglied aus dem Club ausschließen, insbesondere bei

(2) Die Club-Leitung kann eine Mitgliedschaft darüber hinaus ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Beitragsjahres kündigen, ohne dass es hierfür eines besonderen Grundes bedarf.

§ 15 Folgen der Beendigung

(1) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitglieds auf Leistungen des Improver Club® gemäß § 7.

(2) Bereits entrichtete Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge werden nicht anteilig erstattet, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen oder Abs. 3 sehen etwas anderes vor. Dies gilt insbesondere für die Beendigung durch ordentliche Kündigung (§ 13), für die außerordentliche Kündigung bzw. den Ausschluss durch die Anbieterin gemäß § 14 Abs. 1 sowie für jede sonstige Beendigung aus einem vom Mitglied zu vertretenden Grund.

(3) Beendet ein Mitglied die Mitgliedschaft außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den die Anbieterin zu vertreten hat, wird der bereits entrichtete Jahresbeitrag anteilig für die Restlaufzeit des laufenden Beitragsjahres, gerechnet in vollen Quartalen, rückerstattet. Die Aufnahmegebühr gemäß § 8 Abs. 2 wird auch in diesem Fall nicht rückerstattet.

(4) § 11 Abs. 1 (Vertraulichkeit) gilt über das Ende der Mitgliedschaft hinaus fort.

§ 16 Leistungen Dritter / Partnerunternehmen

(1) Soweit Mitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Leistungen von Partnerunternehmen des Improver Club® in Anspruch nehmen, kommt der jeweilige Vertrag unmittelbar zwischen dem Mitglied und dem Partnerunternehmen zustande.

(2) Für die Erbringung, Qualität und etwaige Mängel dieser Leistungen ist ausschließlich das jeweilige Partnerunternehmen verantwortlich. Die Anbieterin wählt Partnerunternehmen sorgfältig aus, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Leistungen.

§ 17 Nutzung der Marke Improver Club®

(1) „Improver Club“ ist eine für die oQueo Gruppe eingetragene Marke (§ 2 Abs. 2). Mitgliedern wird während der Dauer ihrer Mitgliedschaft ein einfaches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, ihre Zugehörigkeit zum Improver Club® in üblicher Weise (z. B. in einer beruflichen Kurzvorstellung) zu benennen.

(2) Jede darüberhinausgehende Nutzung der Marke, insbesondere in eigenen Geschäftsunterlagen, auf Websites oder in Werbematerialien, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Anbieterin.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Recht gemäß Abs. 1.

§ 18 Haftung

(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Die Haftung für Leistungen von Partnerunternehmen richtet sich nach § 16.

(4) Eine Haftung der Anbieterin für den wirtschaftlichen Erfolg einzelner Kontakte, Empfehlungen oder Geschäftsanbahnungen im Rahmen der Clubmitgliedschaft ist ausgeschlossen. Die Anbieterin erhält für derartige Kontakte, Empfehlungen oder Geschäftsanbahnungen im Rahmen der Clubmitgliedschaft auch keinerlei Vergütung oder Provision.

§ 19 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bewerbung und Mitgliedschaft im Improver Club® finden sich in der Datenschutzerklärung.

§ 20 Änderungen dieser AGB

(1) Die Anbieterin kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse oder zur Weiterentwicklung des Clubkonzepts erforderlich ist.

(2) Über wesentliche Änderungen werden Mitglieder mindestens einen Monat vor deren Inkrafttreten in Textform informiert. Widerspricht ein Mitglied nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; die Anbieterin weist in der Mitteilung gesondert auf diese Frist und die Rechtsfolge des Schweigens hin. Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs bleibt es beim Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 13.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Mitgliedschaftsvertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Textformerfordernis.

(3) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Anbieterin sowie die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis durch das Mitglied sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Anbieterin zulässig.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.